Gaststättenerlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis gem. § 2 GastG NRW ermöglicht es Ihnen, ein Gaststättengewerbe dauerhaft zu betreiben.
Eine Erlaubnis bedarf, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht bzw. verkauft.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte muss rechtzeitig vor Betriebsbeginn beantragt werden. Daher empfehlen wir, frühzeitig den Kontakt mit der zuständigen Ansprechpartnerin aufzunehmen.
Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz )
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz)
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 Gaststättengesetz (GastG) (Die Unterrichtung erfolgt durch Vorträge, die von der Industrie- und Handelskammer in 48151 Münster, Sentmaringer Weg 61, veranstaltet werden.
- Lagepläne in zweifacher Ausfertigung
- Grundrisszeichnungen in zweifacher Ausfertigung
- Kopie des Pacht- oder Mietvertrages
Darüber hinaus behalten wir uns vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen anzufordern.