Gewerbe (An-, Um-, Abmeldung)
Sie möchten ein Gewerbe an-, um- oder abmelden? Dafür gibt es neben den unten angezeigten Formularen, die für Sie zum Herunterladen zur Verfügung stehen, einiges zu beachten. Von der Definition des Begriffs „Gewerbe” und wer ein solches anmelden darf bis hin zu Ausnahmen und Beschränkungen.
Was ist ein Gewerbe?
Unter Gewerbe versteht man grundsätzlich jede erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die dauerhaft und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Sind diese positiven Merkmale erfüllt, liegt trotzdem nicht in jedem Fall ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vor.
Die wichtigsten Ausnahmen sind:
- Urproduktion, das ist die Gewinnung roher Naturerzeugnisse, auch die verkehrsübliche Verarbeitung und Verwertung (z.B. Ackerbau und Viehzucht, Forstwirtschaft)
- Freie Berufe: freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten
- Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung eines Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater
- Photovoltaikanlagen auf eigenem Wohneigentum
- bloße Verwaltung und Nutzen eigenen Vermögens
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass jedem der Betrieb eines Gewerbes gestattet ist, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Ausnahmen oder Beschränkungen
Dazu zählen unter anderem
- die Erlaubnispflicht
- die Eintragung in die Handwerksrolle oder
- der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Der Erlaubnispflicht unterliegen zum Beispiel
- Gaststätten mit Alkoholausschank
- Spielhallen
- Makler
- Taxen
- Mietwagen
- Güterkraftverkehr oder
- Fahrschulen
Aber auch Apotheken oder Firmen aus dem Bereich der Personalüberlassung (Zeitarbeitsfirmen) und des Bewachungsgewerbes benötigen eine Erlaubnis – genau wie diejenigen, die im Reisegewerbe (Vertreter an der Haustür, Straßenhändler) oder im Marktwesen (Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten) selbstständig tätig sein möchten.
Eine weitere Ausnahme von der Gewerbefreiheit sind Handwerksbetriebe. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) und Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) gestattet.
Für diese beispielhaft aufgezählten Gewerbeformen besteht zusätzlich zur normalen Anzeigepflicht eine Erlaubnispflicht.
Anzeigepflicht
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§14 Abs. 1 der Gewerbeordnung).
Das Gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
- der Betrieb aufgegeben wird
Die Gewerbeanzeige erfolgt bei der Gewerbebehörde, in deren Bereich der Gewerbetreibende seinen Betriebssitz hat.
Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder eine unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies zeitnah anmelden.
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung ist vorzunehmen, wenn der Betrieb innerhalb der Gemeinde Havixbeck verlegt wird, der Gewerbegegenstand erweitert oder geändert wird.
Gewerbeabmeldung
Die Abmeldung eines Gewerbes hat bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort zu erfolgen.
Änderungen
Namensänderungen und/oder Umfirmierungen, Änderungen der Rechtsform (wie Umwandlung von GbR in Einzelfirma oder Einzelfirma in GmbH) müssen ebenfalls gemeldet werden, um die Gewerbedaten vervollständigen und aktualisieren zu können.
Unterlagen
Für den weitaus größten Teil der Gewerbeanmeldungen reicht neben dem entsprechenden, ausgefüllten Formular die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Zusätzliche Unterlagen sind von der Art des Gewerbes, das Sie anmelden möchten, abhängig. Wir bitten Sie, das vorab in einem Gespräch oder per E-Mail mit den Mitarbeitern im Gewerbeamt zu klären.
Formularvordrucke schicken wir Ihnen gerne auf Anforderung zu oder sie stehen Ihnen hier zum Herunterladen zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Für Gewerbean- und -ummeldungen werden ab dem 01.07.2019 folgende Gebühren fällig:
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26 - für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33 - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.