Die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Stellplätzen und Garagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor Baubeginn ist von der Bauherrin / dem Bauherren bei der Bauaufsichtsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen.

Die Bauvorlagen müssen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen.
Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Bei allen Bauanträgen für gewerbliche und landwirtschaftliche Vorhaben ist die Vorlage einer Betriebsbeschreibung für die geplante Nutzung erforderlich. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Weiterhin kann sie auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Behörde