Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist für das Errichten, die Änderung oder Nutzungsänderng von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

keine Baugenehmigung erforderlich. Hier sieht die BauO NRW 2018 das sogenannte Freistellungsverfahren vor.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
  2. Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
  3. Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
  4. Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
  5. Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles) Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.

Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.

Hinweise:

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde Havixbeck begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Gemeinde beabsichtigt, eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB zu beantragen. Gibt die Gemeinde diese Erklärung ab, bedarf dies keiner Begründung.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 63 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Unterlagen

Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern (Architekten- oder Ingenieurkammer) geführt. 

Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich.

Zur Verfahrensbeschleunigung, Papiereinsparung und besseren Archivierbarkeit bitten die Gemeinde Havixbeck und der Kreis Coesfeld, wegen der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW (Prüfgelegenheit der Bauaufsichtsbehörde) darum, dass die Freistellungsunterlagen in gleichen Umfang und Inhalt sowohl in Papierfassung als auch digital im pdf-Format eingereicht werden.

Die Übermittlung des pdf erfolgt an die folgende E-Mail-Adresse:

genehmigungsfreistellung@gemeinde.havixbeck.de

Soweit dies nicht möglich sein sollte, wird darum gebeten, dass die Unterlagen das Blattformat DIN A3 nicht überschreiten.

Soll das Vorhaben im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, als Bauantrag weiterbehandelt werden, sind die Bauvorlagen in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.

  • Vordruck "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung"
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck, den Sie bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung oder als Downloadformular (Formular Genehmigungsfreistellung) erhalten können. Dieser Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. Die mit dem Vordruck einzureichenden Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung beizufügen. Im Vordruck muss erklärt werden, ob im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll. In diesem Fall müssen alle Bauvorlagen mind. in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Baubeschreibung
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Ein "Amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Aktuelles Kartenmaterial erhalten Sie in der Katasterauskunft (Zimmer 201, Tel.: 02541-186701, E-Mail: katasteramt@kreis-coesfeld.de) des Kreises Coesfeld.
  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
  • Nachweise über die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen
    Hiermit ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies sind z. B.
    - die Geschossflächenzahl (GFZ),
    - Grundflächenzahl (GRZ),
    - die überbaubare Grundstücksfläche,
    - Nachweis der Geschossigkeit,
    - Nachweis der öffentlich-rechtlichen Erschließung,
    - Art der Nutzung des Bauvorhabens,
    - sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes.
    Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu berechnen. Die Anordnung der Stellplätze muss im Lageplan nachgewiesen werden.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Kosten

Im Freistellungsverfahren fallen in der Regel keine Gebühren an, sofern Sie nicht die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 2018 erhalten, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Im Fall einer solchen vorzeitigen Mitteilung erhebt die Gemeinde Havixbeck nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro.

Weiter Informationen

https://serviceportal.kreis-coesfeld.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/273/show