Reinigung von Kraftfahrzeugen
Wie Sie sicherlich wissen, bereitet es immer größere Probleme, unsere natürlichen Gewässer wie Bäche, Flüsse und Seen ausreichend rein zu halten. Viele kleine private Wasserverschmutzungen tun dabei ein Übriges, das Problem der Gewässerverunreinigungen zu vergrößern.
Durch die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Havixbeck (obVO) ist jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Reinigen von Fahrzeugen, es sei denn, die Reinigung erfolgt mit klarem Wasser. Also im Prinzip das, was ein starker Regen bewirken würde.
Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäschen oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten.
In der Straßenverkehrsordnung (§ 32 StVO) ist außerdem das Verbot verankert, dass die Straße nicht beschmutzt oder benetzt werden darf, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Je nach Örtlichkeit (Kurve) und Temperatur (Glatteisbildung) kann dies bei der Fahrzeugwäsche erfüllt sein.
Natürlich besteht diese Problematik nicht nur auf öffentlicher, sondern auch auf privater Fläche. Denn auch wenn man sein Kraftfahrzeug auf der eigenen Einfahrt reinigt, gelangt das Waschwasser am Ende in das öffentliche Entwässerungssystem. Mit Verweis auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde Havixbeck ist in §7 Absatz 2 Nummer 21 ausgeschlossen, dass Waschwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet werden darf.
Grundsätzlich wird daher empfohlen, ein Kraftfahrzeug auf hierfür zugelassenen Waschanlagen und -plätzen zu reinigen, weil diese Einrichtungen über ein grundwasserschonendes Reinigungssystem verfügen.
Für Ihre Mithilfe zum Schutz unserer Gewässer bedanken wir uns bereits jetzt recht herzlich.