Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern.

Im Gegensatz zu den Personensteuern berücksichtigt sie nicht die Leistungsfähigkeit einer Person. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts:

  • Gewerblich tätige Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Land- und fortstwirtschaftliche Betriebe, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 EUR übersteigt.

Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. 

Gewerbesteuerberechnung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Haben natürliche Personen oder Personengesellschaften einen Gewerbeertrag erzielt, so ist dieser um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen.

Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag über 24.500 EUR beträgt 3,5%.

Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer, welche sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt.

Vorauszahlungen

Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlage beizufügen.

Werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebsfinanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid zwingend gebunden.

Verzinsung von Steuernachforderungen/Steuererstattungen

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5% für jeden vollen Monat.

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt für die Gemeinden die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Daher steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Weitere Einzelheiten hierzu können Sie auch der Internetseite der Industrie- und Handelskammer NRW entnehmen.

Rechtsgrundlagen