Pflegeberatung
Die Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII ist eine Leistung der Hilfen in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege).
Diese Hilfe kann in Form von
- Pflegebeihilfe / Sozialleistung nach SGB XII (zu beantragen beim Sozialamt)
- Pflegegeld
- Übernahme der Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft (z. B. Pflegedienst)
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gem. § 35 SGB XII bzw. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gem. §§ 61 ff. SGB XII
erbracht werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Der Antragsteller ist in Havixbeck gemeldet und hält sich hier auch tatsächlich auf.
- Der Antragsteller ist pflegebedürftig.
- Der Antragsteller verfügt über nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die entsprechenden Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
- Bei Personen, die einer Pflegekasse angehören, hat die Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Leistungen entschieden (eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist bereits erfolgt).
Einkommensgrenzen
Für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII werden Einkommensgrenzen zugrunde gelegt.
Antrags- und Bearbeitungsfristen
Leistungen können ab dem Tag, an dem dem zuständigen Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen könnten (Tag der Antragstellung), bewilligt werden. Die Bearbeitungsfrist bis zur ersten Pflegegeldzahlung beträgt ca. sechs bis zehn Wochen, evtl. auch länger.
Die Dauer der Bearbeitung hängt u. a. auch vom Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MdK) ab. Bei pflegebedürftigen Personen, die keiner Pflegekasse angehören, erfolgt die Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld.
Hinweis
Auch wenn von der Pflegekasse Leistungen bewilligt wurden, diese aber zur Deckung der entstehenden Kosten nicht ausreichen, kann eine zusätzliche Leistungsgewährung nach dem SGB XII in Betracht kommen.
Hinweise allgemeiner Art können auch im Internet erfragt werden:
http://www.kreis-coesfeld.de/menschen-und-pflege/
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Unterlagen
- gültiger Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
- Nachweis über das gesamte Einkommen und vorhandene Vermögen
- Nachweis über Miete und Wohngeld
- Nachweis über Versicherung sowie Bankverbindung
- aktuelle Kontoauszüge
- bei Versicherten ist der Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen. Ferner wird eine vollständige Kopie des MdK-Gutachtens benötigt (falls das Gutachten nicht vorliegt, kann eine Kopie vom Fachbereich bei der Pflegekasse angefordert werden)
- Übertragungsvertrag