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Der Zustand der Obdachlosigkeit trifft auf Menschen zu, die unfreiwillig über keinen festen Wohnsitz verfügen und im öffentlichen Raum, im Freien oder in Notunterkünften übernachten.

Gemäß dem Ordnungsbehördengesetz haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie können hierzu die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Für diese Aufgabe hält die Gemeinde Havixbeck eine Obdachlosenunterkunft bereit. Drohende und auch bestehende Obdachlosigkeit bedeutet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da ohne Obdach Leben und Gesundheit der betroffenen Person bedroht sind.

Obdachlose haben unter Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sowie familiärer Bindungen die Obdachlosigkeit zu beseitigen. Diese kann durch vorübergehendes Wohnen bei Freunden oder Verwandten, aber auch durch Anmieten von Wohnraum (Apartment, Wohnung, Hotelzimmer) erfolgen.

Explizit wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich die Wohnungssuche nicht nur auf Havixbeck beschränken darf.

Stehen nachweislich keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung und kann eine Obdachlosigkeit nicht anders abgewendet werden, so kann eine Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Havixbeck erfolgen.

Für diesen Fall wird auf folgendes hingewiesen:

Rechtliche Mindestanforderungen an ordnungsrechtliche Unterbringungen

Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Absatz 1 OBG NRW ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Einflüssen der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.

Dabei haben Obdachlose keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Einschränkungen sind hinzunehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen sowie Sanitäranlagen für mehrere Personen zumutbar.

Der Zweck der ordnungsrechtlichen Unterbringung besteht darin, der obdachlosen Person zur Abwendung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorübergehend eine behelfsmäßige und menschenwürdige Unterkunft – eine sogenannte Notunterkunft – zu überlassen. Der dadurch geschaffene Zustand darf weder von der Behörde noch von den Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden.

Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Eigene Möbel dürfen nicht in die Obdachlosenunterkunft mitgenommen werden. Sie müssen durch die unterzubringende Person eingelagert oder aber entsorgt werden.
  • Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt.
  • Die Kosten der Unterkunft sind zu tragen.