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Das seit dem 01.01.2003 gültige Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen ersetzte die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung und enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden. Aus diesen Vorschriften des Landehundegesetzes ergeben sich praktisch vier "Gruppen" von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen. 

Für alle Hunde gilt:

  • Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig. Weitere Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier im Serviceportal unter dem Eintrag "Hundesteuer". Die Anmeldung nimmt das Bürgerbüro entgegen. 
  • Sie sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
  • In Havixbeck besteht grunsätzlich Leinenpflicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und darüber hinaus auch nach dem Landeshundegesetz NRW in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlichen Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Eine Zusammenfassung der Regelungen für Hunde in der Natur finden Sie in beigefügtem Informationsblatt. 

 

Große Hunde (über 40 cm / 20 kg)

Für die Haltung großer Hunde ist parallel zur Hundesteueranmeldung die Haltung auch bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dazu sind zusätzlich die folgenden Nachweise einzureichen: 

  • Sachkundenachweis des Halters / der Halterin ( = Bescheinigung des Tierarztes)
  • Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Microchip 

Die Anmeldung nimmt Bürgerbüro entgegen oder kann schriftlich mittels des beigefügten Formulars erfolgen. 

 

Für Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten besondere Haltungsbestimmungen. Diese entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt. 

 

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

Fachbereich 4

Kosten

Gemäß Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) beträgt die Gebühr für die Anzeige eines großen Hundes im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) 25,00 EUR.