Straßenreinigung:

Die Reinigung einschließlich Winterwartung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, sowie den Fahrbahnen (inklusive Radwegen) und Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage in Havixbeck und Hohenholte wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Gemeindebild nicht unerheblich beinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.

Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grdsl. die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen – unabhängig davon, ob Passan­ten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muß umgehend beseitigt werden, wenn es z. B. wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in dem unten genannten Zeitrahmen vorzunehmen.

Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte.

Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Misch­flächen gehört (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die ge­samte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestel­lenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich einmal in der zweiten Wochenhälfte in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. bis spätestens 19 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen.

 

Winterwartung:

Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den Fußgängerverkehr die Gehwege - oder falls solche zum Beispiel in verkehrsberuhigten Zonen nicht vorhanden sind, auf der Verkehrsfläche einen entsprechenden Streifen von mindestens einem Meter Breite – von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

Anlieger von Eckgrundstücken haben Schnee- oder Eisglätte in Fortsetzung an Ihrem Grundstück entlangführenden Gehwege jeweils bis zu Mitte der Fahrbahn zu streuen oder diesen Teil der Fahrbahn entsprechend von Schnee und Eis zu befreien. Hierdurch haben die Besitzer der Eckgrundstücke einen Überweg für Fußgänger zu sichern (entsprechend der Pfeile auf der Skizze; siehe unten).

Streugranulat zur kostenlosen Benutzung durch die Bürger wird in grünen Behältern mit orangefarbenen Deckeln an verschiedenen Stellen im Ort zur Verfügung gestellt.

Die Winterwartung ist werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr sicherzustellen.

Die Verwendung von Salz ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es sind in besonderem Maße glatteisgefährdete Streckenabschnitte zum Beispiel Rampen, Brücken oder Treppen vorhanden, sowie bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen). Hier ist aber auch sinnvoll, Salz mit Sand oder Granulat zu mischen.

Grafik Räumdienst 1Grafik Räumdienst 2

 

 

Auf welchen Straßen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten den Winterdienst zu übernehmen haben, ist dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsatzung (siehe Rechtsgrundlagen) zu entnehmen.