Wehrpflichtgesetz: Widerspruch gegen die Datenübermittlung
Nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden automatisch die Namen sowie die aktuelle Anschrift der Einwohnerinnen und Einwohner, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Der Widerspruch zur Datenübermittlung an die Bundeswehr ist nicht mehr möglich.