Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.

Wer erhält Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung nocht nicht 18 Monate zurückliegt
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Ihre Ansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt und werden überwiegend in Form von Sachleistungen verteilt.

Welche Ansprüche bestehen insbesondere?

Das Leistungsniveau des AsylbLG ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich hier regelmäßig nur um eine kurzfristige Hilfegewährung handelt, gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) deutlich eingeschränkt. Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen. Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums. Insbesondere sind das:

  1. Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):
    Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
  2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG):
    Durch die Abteilung Integration erhalten Sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem ASylbLG eine elektronische Gesundheitskarte. Mit dieser Karte können Sie sich ohne weitere Vorsprache bei der Stadt Dülmen im Bedarfsfalle unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben.
  3. Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG):
    Diese Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalles begründet sind. Unter bestimmten Vorraussetzungen (§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz) können die Leistungen nach dem AsylbLG aber auch angehoben werden auf das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung Bezirksregierung Arnsberg
  • Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miete (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
  • letzte Heizkostenabrechnung (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
  • vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Einkommensnachweise (z.B. Lohn - und Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, Rentenbescheide, Leistungsnachweis der Agentur für Arbeit, Kindergeldbescheid, Unterhaltszahlungen, usw.)
  • Vermögenssnachweise (z.B. KFZ - Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
  • Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen. Sollten Sie in Scheidung leben, Bescheinigung des Rechtsanwaltes über den Stand der Scheidung und des Unterhaltsverfahrens, gfls. Scheidungsurteil, ggf. Ehevertrag, usw.
  • Belege über Versicherungsbeiträge
  • Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Soziales *
Willi-Richter-Platz 1
48329 Havixbeck

Ansprechpartner

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