Hecken und Sträucher: Rückschnitt
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen bei günstigen Bedingungen häufig enorm. Die üppige Vegetation führt dann dazu, dass Hecken, Sträucher und Bäume die Grenzen des Privateigentums verlassen und sich im öffentlichen Straßenraum breit machen.
Sie behindern die Sicht und damit auch die Verkehrssicherheit. Sie engen häufig auch den öffentlichen Straßenraum und damit die Benutzbarkeit ein, Verkehrszeichen werden teils verdeckt und die Straßenbeleuchtung stark eingeschränkt. Herabhängende Äste und in den Straßenraum wachsende Sträucher und Bäume führen bei Regen zu unzumutbaren Behinderungen.
Unbeabsichtigt führt dies oft zu Gefahrenlagen, wenn der ohnehin schon enge Gehweg dann durch hineinhängendes Geäst versperrt ist und der Fußgänger den für ihn sicheren Bürgersteig verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen muss.
Sollte es dadurch zu Unfällen kommen, so können unter Umständen auch die Grundstückseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist deshalb eine ständige Pflege dieser Bäume und Sträucher entlang der öffentlichen Straßen notwendig. Bei Bedarf ist ein entsprechender Rückschnitt vorzunehmen.
Es ist verboten, Bäume, die außenhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Rechtsgrundlagen
- Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW
- Bundesnaturschutzgesetz