Alle Hunde, die in Havixbeck gehalten werden, sind steuerlich anzumelden.

Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf den Monats, in dem der Hund abgegeben oder veräußert wird oder verstirbt. Ein Nachweis obliegt dem/der Steuerpflichtigen. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Gemeinde Havixbeck eingeht.

Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monat. Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in eine andere Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht fällt.

Über mögliche Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungsgründe finden Sie Informationen in der Hundesteuersatzung.

Am einfachsten ist die Anmeldung eines Hundes, wenn Sie persönlich ins Bürgerbüro kommen. Sie können dann die Steuermarke direkt mitnehmen.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit einer schriftlichen Anmeldung bzw. einer Anmeldung per Mail.

Rechtsgrundlagen 

Hundesteuersatzung Stand 2015

Änderung Hundesteuersatzung 2020

Zuständige Stelle

Fachbereich II - Finanzen, Bildung und Soziales *
Willi-Richter-Platz 1
48329 Havixbeck

02507 3880

Ansprechpartner

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