Wasserschwundmengen (Berücksichtigung bei der Schmutzwassergebühr):

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen.

Mengenermittlung mittels Wasserzähler (z. B. für die Gartenbewässerung oder für die Befüllung von Teichanlagen):

Die Gebührenpflichtigen sind grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch einen auf ihre Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden, geeigneten und geeichten Wasserzähler zu führen. Die jeweiligen Wasserzähler müssen alle 6 Jahre durch einen neuen geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Es wird empfohlen den Einbau des Wasserzählers durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen.

Es ist sicherzustellen, dass von den Wasserzählern ausschließlich Wassermengen gemessen werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet werden. Poolwasser darf keine Berücksichtigung finden, da Poolwasser in den Schmutzwasserkanal zu entsorgen ist. 

Mengenermittlung in Sonderfällen (z. B. Wasserrohrbruch, wenn eine Kanalableitung unterbleibt):

Ist im Einzelfall der Einbau eines Wasserzählers nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.

Die anerkannten Wasserschwundmengen werden auf dem Abgabenbescheid ausgewiesen. Die Gutschrift wird dem Verbrauchsjahr zugerechnet, der der Berechnung der Schmutzwassergebühr zugrunde liegt.

Meldung von Wasserschwundmengen

Der erstmalige Einbau und in den folgenden Jahren der Ersatz des Wasserzählers ist beim „Steueramt“ (Fachbereich I der Gemeinde Havixbeck; Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid) schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung von Fotos, aus denen die Lage des eingebauten Zählers in seiner Umgebung, das Eichdatum, der Zählerstand und die Zählernummer ersichtlich sind, anzuzeigen. Die Gemeinde behält sich vor, den ordnungsgemäßen Einbau und die Eichung zu kontrollieren.

Jährliche Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr jeweils durch einen schriftlichen Antrag (oder online) spätestens bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch die Gebührenpflichtigen beim „Steueramt“ (Fachbereich I der Gemeinde Havixbeck; Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid) geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. Dem Antrag beizufügen sind Fotos, auf denen die Zählernummer, der Zählerstand und das Eichdatum ersichtlich sind.

Empfehlenswert ist es, die über private Wasserzähler erfassten Wasserschwundmengen (vor allem die Verbräuche für die Gartenbewässerung) der Gemeinde bereits zum Saisonende (etwa 15.10. bis 15.11. eines jeden Jahres) schriftlich oder online anzuzeigen. Die Zählerstände sind jedes Jahr unaufgefordert mitzuteilen (dies gilt auch, wenn in einem Jahr keine Wasserschwundmenge angefallen ist).

Wichtiger Hinweis:
Die Gemeinde kann bei den mitgeteilten Wasserschwundmengen immer eine Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Grund und die Höhe der geltend gemachten Wasserschwundmengen vornehmen, um alle anderen Gebührenpflichtigen vor der Geltendmachung von unberechtigten Wasserschwundmengen und der daraus resultierenden Mehrbelastung zu schützen.

Rechtsgrundlagen

Abwassergebührensatzung

Kosten

Es fallen keine separaten Gebühren an - durch die Meldung entsprechender Verbräuche würden Sie Abwassergebühren sparen.