Die Grundsteuer wird aktuell getrennt nach Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) erhoben.

Wie wird der Grundsteuerbetrag errechnet?

Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz.

Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Damit ist das Finanzamt Ihr zuständiger Ansprechpartner, wenn es um die Höhe des Messbetrages geht.

Die Gemeinde Havixbeck ist an diese Vorgaben gebunden. Der Gemeinderat der Gemeinde Havixbeck beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Gemeindegebiet. Die aktuellen Hebesätze betragen 293 % für Grundsteuer A und 581 % für Grundsteuer B (Stand 2021).

Aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Grundsteuer.

Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:
Messbetrag: 10,00 Euro,
Hebesatz: 293 %,
Grundsteuer A = 10,00 Euro x 293 % = 29,30 Euro.

Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:
Messbetrag: 100,00 Euro,
Hebesatz: 581 %,
Grundsteuer B = 100,00 Euro x 581 % = 581,00 Euro.

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Grundsteuer ist grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Bei Nachveranlagungen für zurückliegende Zeiträume werden Sonderfälligkeitstermine festgesetzt. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den im jeweiligen Abgabenbescheid genannten Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens an die Gemeinde Havixbeck zu überweisen. Die Bankverbindungen der Gemeinde Havixbeck ergeben sich aus dem Abgabenbescheid. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Was ist im Falle eines Eigentümerwechsels zu beachten?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird gemäß § 9 Grundsteuergesetz nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt; Stichtag ist also der 01.01. eines Jahres. Im Falle eines Eigentümerwechsels erfolgt deshalb keine unterjährige Abrechnung. Die vom zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide bilden bezüglich der Grundsteuerveranlagung die Grundlagenbescheide für die Abgabenbescheide der Gemeinde (=Folgebescheide). Erfolgte Eigentümerwechsel sind deshalb auch dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig mitzuteilen. Dies geschieht in der Regel automatisch über Ihren Notar und das Grundbuchamt. Von der gesetzlichen Regelung abweichende private Vereinbarungen (z. B. in Kaufverträgen) sind nur für das privatrechtliche Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung.

Neben der Grundsteuer werden noch weitere Grundbesitzabgaben veranlagt. Nehmen Sie deshalb bitte rechtzeitig mit dem „Steueramt“ (Fachbereich I der Gemeinde Havixbeck; Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid) Kontakt auf.

Was kommt durch die aktuell viel debattierte Grundsteuerreform auf mich zu?

Das Ministerium der Finanzen (NRW) teilte am 06.05.2021 mit:  Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen.

Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen.

„Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Darüber hinaus werden wir weitere wesentliche Informationen bereitstellen und zentrale Fragen beantworten. Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr. Dazu hat auch wesentlich beigetragen, dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern bereits bei der Erstellung des Bundesmodells mitgewirkt hat und deutliche Vereinfachungen erreicht werden konnten.

Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung der Reform sämtliche Kommunen öffentlich über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt, um Transparenz darüber zu ermöglichen, ob seitens der Kommune mit den Hebesätzen Steuern erhöht, gesenkt oder gleich gelassen werden.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten, sogenannten Bundesmodell nachgekommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

Die Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne ein eigenes Gesetzgebungsverfahren.

Zunächst findet eine Neubewertung sämtlicher Objekte durch die zuständigen Finanzämter statt.

Zu gegebenem Zeitpunkt werden wir frühzeitig über die zu erwartenden Änderungen informieren.
Aktuell ist es nicht möglich, die Auswirkungen der Reform – erst recht im Einzelfall – vorherzusagen.
Entsprechend bitten wir Sie bis zur öffentlichen Bekanntmachung um Geduld und darum, von Anfragen bezüglich der Reform abzusehen.

 

Rechtsgrundlagen