Grundsicherung für Arbeitsuchende

Für erwerbsfähige Personen sowie gegebenenfalls für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II/Bürgergeld. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Bearbeitet werden Leistungsangelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jobcenter der Gemeinde Havixbeck. 

Für das Jobcenter der Gemeinde Havixbeck gelten besondere Öffnungszeiten mit der Notwendigkeit einer vorherigen Terminvereinbarung. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrer Ansprechpartnerin/ Ihrem Ansprechpartner zuerst einen festen Termin vereinbaren, damit Sie Ihre Anliegen ausführlich besprechen können. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für laufende Leistungsangelegenheiten.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Das SGB II zielt darauf ab, die Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten sowie der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu stärken und  dazu beizutragen, dass die Leistungsberechtigten den Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Das Hauptaugenmerk zur Erreichung dieses Ziels ist auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Die Betroffenen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen. Durch die Grundsätze "Fördern und Fordern" ist dies gesetzlich verankert.

Die Umsetzung dieser Unterstützung wird im Jobcenter der Gemeinde Havixbeck durch ein erfahrenes und zuverlässiges Fallmanagement garantiert.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Fallmanagement.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Flankiert wird dieser vom Grundgedanken her zeitlich befristete Prozess durch die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Regelbedarfen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie in besonderen Lebenssituationen etwaig zustehenden Mehrbedarfsleistungen. Für Kinder und Jugendliche kann zusätzlich ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.

Die Leistungen sind in der Regel auf einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten befristet. In Ausnahmefällen, z.B. bei vorläufiger Bewilligung aufgrund von schwankendem Einkommen, erfolgt eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate.
Soweit nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen sollte, ist eine erneute Antragstellung durch die Leistungsberechtigten erforderlich. 

Bei Fragen zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Neu- und Wiederholungsanträge) hilft Ihnen der/die für Sie zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in weiter.

Antragstellung

Für die Geltendmachung von Hilfeleistungen nach dem SGB II ist immer eine Antragstellung erforderlich. Für Zeiten vor der notwendigen Antragstellung ist im Nachhinein keine Hilfeleistung mehr möglich. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II wirkt der Antrag grundsätzlich auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück.

Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in und vereinbaren einen Termin zur Erstberatung. Dort erhalten Sie Informationen darüber, ob voraussichtlich ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht und welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Herr von Kannen, Telefon: 02507 33-132 (Buchstaben A-E) 
  • Frau FarkTelefon: 02507 33-182 (Buchstaben F-J)                        
  • Herr Bömke, Telefon: 02507 33-134 (Buchstaben K-Z)

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Erstberatung folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis (alternativ: Pass, ggf. Aufenthaltstitel)

Im Rahmen der Erstberatung wird mit Ihnen besprochen, welche Unterlagen von Ihnen und den ggf. zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen für die Antragstellung benötigt werden. Dies können u.a. folgende Unterlagen sein:

  • Nachweise zu Unterkunfts- und Heizkosten (Mietvertrag, vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung, Nachweise über Kosten bei Wohneigentum, Nachweise über Heizkosten)
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen mit aktuellem Stand
  • Unterlagen zum bisherigen beruflichen Werdegang

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen vorlegen können, vereinbaren Sie bitte einen weiteren Termin mit dem/der für Sie zuständigen Leistungssachbearbeiter/in, an dem der Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende gemeinsam mit Ihnen aufgenommen werden kann.