Rechtlicher Hintergrund ist § 80 Schulgesetz NRW, wonach die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände als Schulträger verpflichtet sind, Schulentwicklungsplanung zu betreiben.

Die Schulentwicklungsplanung stellt einen fachbezogenen Ausschnitt der kommunalen Entwicklungsplanung dar und verfolgt das Ziel, unter Beachtung der jeweils geltenden bildungspolitischen Ziele und Leitlinien, des Wahlverhaltens der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung Grundlagen und Entscheidungshilfen für die zukünftige Gestaltung eines bedarfsgerechten Schulangebotes vor Ort aufzuzeigen.

Das Instrumentarium der Schulentwicklungsplanung besteht grundsätzlich aus schulbaulichen sowie schulorganisatorischen Maßnahmen. Gerade den schulorganisatorischen Maßnahmen wird in Zukunft eine wachsende Bedeutung zukommen, vor allem wenn es darum geht, bei sich verändernden Schülerzahlen ein wohnortnahes Schulangebot und gleichzeitig hohe Leistungsstandards zu gewährleisten.

Dies setzt eine gründliche, inhaltlich fundierte und an den örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen ausgerichtete Planung voraus.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Kinder, Jugend und Bildung *
Willi-Richter-Platz 1
48329 Havixbeck

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