Gemäß des § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. S. 2705) in der zurzeit gültigen Fassung (jetzt § 28 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2021) und dem § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung wurde im Gebiet der Gemeinde Havixbeck eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum erlassen.

Im Gebiet der Gemeinde Havixbeck dürfen pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen, in der Zeit von jeweils

15.10 – 15.03. des Folgejahres, unter Beachtung von bestimmten Auflagen verbrannt werden.

Auflagen:

  1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

  2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.

  3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfall Stelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück).

  4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

  5. Als Mindestabstände sind einzuhalten:

    a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

    b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

    c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

    d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,

    e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.


  6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sei, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

  7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

  8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

  9. Das Feuer ist ständig von einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.

  10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

  11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Vor dem Anzünden sind die Haufen auf mögliche Vögel und Kleinsäuger zu untersuchen, um gegebenenfalls Tieren durch Umschichten des Schlagabraums eine Fluchtmöglichkeit zu geben. Sollten sich belegte Brutplätze in den Haufen befinden, dürfen die Haufen nicht angezündet werden.

  12. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im Landesimmissions-schutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.

  13. Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde Havixbeck, unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzuzeigen, die hierüber die Kreisleitstelle informiert.

Die rechtzeitige Anzeige kann mündlich / schriftlich / telefonisch / per Mail erfolgen.