Schülerbeförderung/Schülerfahrkosten 

Grundsätzliches

Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Gemeinde als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern. Bei Anspruch werden die entstehenden Schülerfahrkosten übernommen.

Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. In der Gemeinde Havixbeck werden zur Beförderung Busse eingesetzt und Schulwegmonatstickets ausgestellt.  

 

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Gemeinde Havixbeck besteht für die Schulen in Trägerschaft der Gemeinde in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler/-innen der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schüler/-innen der Sekundarstufe I mehr als 3,5 Kilometer und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Für Schulen in nicht gemeindlicher Trägerschaft (z. B. KOSMOS Bildung Münsterlandschule Tilbeck) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.

Schülerfahrkosten werden grundsätzlich für ein Schuljahr bewilligt. 

 

Schulwegmonatstickets

Schulwegmonatstickets werden den Schüler/-innen zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt und gelten für ein Schuljahr.

 

Wegstreckenentschädigung

Sofern für einzelne Schüler/-innen keine Beförderungslogistik vorhanden ist, gleichwohl die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von aktuell 0,13 Euro/km gewährt. Gleiches gilt, wenn zwar die rechtlichen Entfernungsgrenzen unterschritten sind, der Schulweg aber nachweislich als besonders gefährlich eingeschätzt wird.

Setzen Sie sich hierfür bitte vorab mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung.

 

Busfahrplan

Die Busfahrpläne sind auch auf der Homepage der Schulen sowie auf den Seiten des Verkehrsunternehmens veröffentlicht und gelten für ein Schuljahr.

 

Zuständige Stelle

Sachgebiet Kinder, Jugend und Bildung *
Willi-Richter-Platz 1
48329 Havixbeck

Ansprechpartner